# Drei juristische Fragen aus dem Webmarketing

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- Published: 2017-06-19T09:31:19+02:00
- Author: Sam Steiner

[[Im Webmarketing gibt es rechtliche Stolperfallen: Welche Vorgaben existieren für
Websites und E-Mail-Werbung? Welche Rechte an Inhalten wie Bildern und Texten sind
zu beachten? Welche Rechte und Pflichten haben Leute, die auf meiner Facebook-Seite
interagieren?

Ich habe die **Rechtsanwältin Claudia Keller** gebeten, in meinem Blog drei Fragen
zu beantworten, die im Webmarketing häufig auftauchen:

 * Darf ich meinen Newsletter einfach an beliebige Adressen mailen?
 * Ist eine Cookie-Warnung auch für Schweizer Websites zwingend?
 * Sind bei Online-Bildagenturen wirklich alle Rechte abgegolten?

## Zur Person: Claudia Keller

Claudia Keller berät Unternehmen aller Branchen im Bereich Geistiges Eigentum, Werbung,
Kommunikation und Unterhaltung. Mit Ausbildungen in Social Media Management und 
Brand Management hat sie einen interdisziplinären Background, der ihre juristische
Ausbildung mit Schwerpunkt Immaterialgüterrecht ergänzt. Claudia Keller arbeitet
als Anwältin bei [Wenger & Vieli in Zürich.](http://www.wengervieli.ch/Anwaelte/Claudia-Keller.aspx)
Claudia Keller bei Twitter: [@CKellerLaw](http://www.twitter.com/CKellerLaw)

## «Darf ich meinen Newsletter an beliebige Adressen mailen?»

**_Darf ich in meiner E-Mail-Liste für den Newsletter eigenhändig Adressen eintragen?
Also meinen Newsletter an Leute versenden, die sich nicht dafür registriert haben?_**

**Claudia Keller:** Für den Versand von kommerzieller Kommunikation via Newsletter
muss die Einwilligung des Empfängers vor dem Versand eingeholt werden. Man spricht
hier von einem sogenannten «Opt-in».

Ein Versand, ohne dass vorgängig eine Einwilligung eingeholt wurde, ist nur ausnahmsweise
erlaubt. Nämlich dann, wenn die E-Mail-Adressen beim Verkauf von Waren, Werken oder
Dienstleistungen gesammelt wurden und in diesem Zusammenhang auf eine Opt-out-Möglichkeit
von Newslettern hingewiesen wurde. Zum Beispiel, indem der Kunde bei einer Waren-
Bestellung ein Kästchen anzukreuzen muss, um den Newsletter anzufordern oder abzulehnen.

Massgebliche Gesetzesbestimmung ist Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG). Diese Bestimmung besagt, dass der Versand von Massenwerbung ohne
direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt nur unter drei Bedingungen 
zulässig ist. Wenn a) vorher die Einwilligung der Kunden eingeholt wurde, b) der
korrekte Absender angegeben wird und c) auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit
hingewiesen wird.

Ein Massenversand von E-Mails, bei welchem diese drei Bedingungen nicht eingehalten
werden, kann als unlauterer Spam qualifiziert werden. Dies kann straf- und zivilrechtlich
verfolgt werden.

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 .

## «Ist eine Cookie-Warnung auch für Schweizer Websites zwingend?»

_**Muss ich auf meiner Webseite eine Cookie-Warnung mit OK-Button einrichten, oder
gilt das nur für Websites, die von EU-Staaten aus betrieben werden?**_

**Claudia Keller:** Cookies sind Daten, die vom Browser gespeichert werden. Informationen
über besuchte Websites werden für eine bestimmte Zeit auf dem verwendeten Computer
abgelegt. So werden die Websites zum Beispiel schneller geladen und Einstellungen
bleiben gespeichert.

In der Schweiz regelt Art. 45c lit. b des Fernmeldegesetzes (FMG) den Einsatz von
Cookies. Dieser Artikel besagt, dass das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten
durch fernmeldetechnische Übertragung nur erlaubt ist, wenn die Benutzer über die
Bearbeitung und den Zweck der Cookies informiert werden. Die Benutzer müssen darauf
hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können.

Dies bedeutet, dass nach Schweizer Recht der Betreiber einer Webseite über die Verwendung
von Cookies und deren Zweck informieren muss. Zudem muss erklärt werden, wie Cookies
abgelehnt, d.h. im Browser deaktiviert werden können. Man spricht hier vom «Opt-
out»-Prinzip.

Wenn mit Cookies hingegen besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile
bearbeitet werden, ist die Rechtslage anders. Dann ist eine ausdrückliche Einwilligung
aufgrund von Art. 4 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG) notwendig.

## EU-Recht vs. Schweizer Recht

Zum «Opt-out»-Prinzip bei Cookies gibt es im schweizerischen Recht keine Formvorschriften.
Es ist also nicht festgelegt, wie die Benutzerinformation aussehen muss. In der 
Regel genügt ein Hinweis in der Datenschutzerklärung der Website.

Werden Cookies von Drittdienstleistern wie beispielsweise Google, Facebook, Twitter
usw. eingesetzt, muss dies entsprechend erwähnt werden. In diesem Zusammenhang ist
auch zu beachten, dass viele Drittanbieter in den Nutzungsbedingungen gewisse Formvorschriften
für die Einholung der Zustimmung der Webseitenbenutzer vorsehen.

Wir sehen konkret täglich Cookie-Warnungen mit OK-Button, weil das europäische Recht
bzw. das darauf gestützte Recht einzelner Mitgliedstaaten dies vorschreibt. Das 
europäische Recht ist in der Schweiz nicht direkt anwendbar. Jedoch kann eine auch
in der EU abrufbare Schweizer Webseite durchaus vom EU-Recht erfasst sein. Dies 
ist im Einzelfall zu prüfen.

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## «Sind bei Online-Bildagenturen wirklich alle Rechte abgegolten?»

_**Wenn ich ein Bild für meinen Blog bzw. meine Webseite von einer Online-Bildagentur
wie Pixabay, Pexels, Unsplash o.ä. downloade, bin ich dann auf der sicheren Seite?
Was tun, wenn doch plötzlich eine Abmahnung im Briefkasten liegt?**_

**Claudia Keller:** In einem ersten Schritt ist wichtig, die Nutzungsbedingungen
des Online-Foto-Anbieters zu lesen. Ich muss sicherstellen, dass ich das Bild entsprechend
den dortigen Vorgaben verwende. Zum Beispiel bezüglich Zweck, Dauer, und Pflicht
der Quellenangabe.

Theoretisch kann es auch bei solchen Anbietern möglich sein, dass ein Bild zur Verfügung
gestellt wird, von welchem die entsprechende Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers
fehlt. Der Urheber bzw. Rechteinhaber kann dann grundsätzlich gegen jeden vorgehen,
der das Bild verwendet.

Ganz auf der sicheren Seite ist man in dem Sinne nicht. Als Kunde des Online-Fotodienstes
kann ich in einem solchen Fall aber wiederum auf diesen Regress nehmen. Dies, sofern
meinerseits keine Verletzung der Nutzungsbedingungen vorliegt.

Es wird viel über Abmahnungen als Abzocke berichtet. Jedoch waren in den meisten
Abmahnfällen, die ich bis jetzt zu bearbeiten hatte, die Abmahnungen grundsatzberechtigt,
da eine Bildnutzung ohne Einwilligung erfolgte. Allerdings hatte ich noch keinen
Fall, in welchem ein Bild betroffen war, das von einem Online-Fotodienst bezogen
wurde.

## Abmahnungen nicht einfach ignorieren

Wer ein Abmahnschreiben erhält, sollte zunächst die Vorwürfe prüfen. Bei Forderung
auf Schadenersatz bzw. nachträglicher Lizenzzahlungen und Abgabe einer Unterlassungserklärung
lässt man am besten eine anwaltliche Prüfung vornehmen. Eine schlechte Taktik wäre
es, eine Abmahnung einfach zu ignorieren. Es sei denn, es handelt sich offensichtlich
um einen falschen Vorwurf.

Entscheidet man sich, die Bilder nach Eingang einer Abmahnung zu entfernen, um weiteren
Schadenersatzforderung vorzubeugen, ist darauf zu achten, dass die Bildverwendung
und dann auch deren Löschung aus Beweisgründen entsprechend dokumentiert werden.

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